Wann und warum ist sie nötig?

In Kataster-Einträgen und Flurkarten sind Grundstücksgrenzen normalerweise exakt amtlich geregelt. Warum also noch einmal das Grundstück vermessen lassen? Tatsächlich kann es dafür gute Gründe geben. In manchen Fällen ist die Vermessung sogar unerlässlich. Wir klären die wichtigsten Fragen zum Thema Grundstücksvermessung.


Wie funktioniert das Vermessungswesen?


Als Teilgebiet des öffentlichen Rechts ist das Vermessungsrecht vornehmlich durch Landesvorschriften geregelt. Die Vermessungsvorschriften variieren in den einzelnen Bundesländern aber nur leicht.
Kataster- und Vermessungsämter sind für die amtliche Vermessung von Grundstücken und deren Erfassung im sogenannten Kataster zuständig. Grundstückskataster werden anhand der Grundbuchordnung geführt. Außer in Bayern sind in allen Bundesländern außerdem öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) tätig. Sie können im amtlichen Auftrag Vermessungen vornehmen, aber auch privat beauftragt werden. Sie gelten als Träger eines öffentlichen Amtes und verfügen deshalb, ähnlich wie Notare, über besondere Befugnisse. Für NRW finden sich amtlich bestellte Vermessungsingenieure beispielsweise unter www.vermessung-mathow-ernst.de.
Abzugrenzen davon sind Sachverständige für Vermessungswesen, die lediglich im privaten Auftrag arbeiten.


Wann und warum wird vermessen?


Wer ein katastererfasstes Grundstück kauft, muss es im Normalfall nicht erneut vermessen lassen. Im manchen Fällen kann die Vermessung dennoch sinnvoll oder sogar notwendig sein. Ein Grund können Unklarheiten oder Streitigkeiten über Grenzverläufe sein. Sie können vor allem bei einer beabsichtigten Grenzbebauung auftreten.
Besonders wenn die ursprünglich Kataster-Erfassung lange zurückliegt, kann es zu Unklarheiten kommen. Veraltete Messverfahren haben dann mitunter für Ungenauigkeiten gesorgt. Auch Grenzmarkierungen können im Laufe der Zeit verschoben worden oder ganz verschwunden sein.
Unbedingt erforderlich ist eine Vermessung, wenn ein Grundstück parzelliert werden soll. Wird beispielsweise ein großes Grundstück in zwei kleinere aufgeteilt, entstehen neue Grundstücksgrenzen und eine Katasteranpassung wird notwendig. Werden katastererfasste Grundstücke zusammengelegt, muss aber in der Regel nicht neu vermessen werden.
Auch wer baut, muss Vermessungstätigkeiten mit einplanen. Bei Bauantragstellung ist ein amtlicher Lageplan erforderlich. Meist reicht ein Auszug aus der Flurkarte, in Einzelfällen können aber ergänzende Messungen notwendig sein.
Spätestens bei Baubeginn muss eine sogenannte Baukontrollmessung erfolgen, um die Übereinstimmung mit dem Bauantrag nachzuweisen. Nach Baufertigstellung erfolgt dann eine Gebäudeeinmessung zur Vervollständigung der Flurkarte.


Was passiert bei einer Vermessung?


Amtlicher Vermessungen erfordern zunächst einen Antrag durch den Grundstückseigentümer selbst oder mit dessen Genehmigung. Gestellt wird der Antrag beim zuständigen Katasteramt oder auch bei einem ÖbVI.
Bei einem sogenannten Grenztermin erfolgt dann die Vermessung. Dabei sind auch die Grundstückseigentümer des betreffenden Grundstücks und gegebenenfalls der Nachbargrundstücke anwesend. In einem Vermessungsprotokoll werden die erfassten Daten festgehalten. Es muss zur Anerkennung durch die Anwesenden unterzeichnet werden.
Nach einer Widerspruchsfrist werden die erhobenen Daten dann im Kataster erfasst und ins Grundbuch aufgenommen. Damit sind sie dann amtlich.


Welche Kosten entstehen durch Vermessungen?


Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Vermessungskosten können je nach Anlass und Umfang der Vermessung stark variieren und bei einigen hundert oder auch bei über 2000 Euro liegen. Für amtliche Vermessungen besteht in den einzelnen Bundesländern jeweils eine Gebührenordnung. Sie richtet sich zum Beispiel nach dem Grundstück- oder Gebäudewert und enthält meist einen Sockelbetrag als Mindestgebühr. Auf die Vermessungsgebühr entfällt dann noch die Umsatzsteuer von 19 %.
Weitere Gebühren können für benötigte Anträge, Auszüge oder Bescheinigungen anfallen.
Vermessungskosten sollten im Rahmen der Baunebenkosten miteinkalkuliert werden.